§ 11 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Schlußbestimmungen

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Drogistengewerbe zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12072685

alte Dokumentnummer

N51980163890

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