Prüfungstermin
§ 11.
(1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, Termine für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen.
(2) Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß die Prüfungstermine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085020
alte Dokumentnummer
N5199530333L
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