§ 11 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ergänzungsprüfungen

§ 11.

(1) Die Ergänzungsprüfung, durch deren Nachweis der Prüfungswerber ausgehend von der Befähigungsprüfung für die Gasinstallation zum Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelangt, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Für die Prüfung gelten die §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die Prüfung auf den Bereich der Wasserleitungsinstallation zu beschränken hat.

(2) Die Ergänzungsprüfung, durch deren Nachweis der Prüfungswerber ausgehend von der Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation zum Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelangt, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Für die Prüfung gelten die §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die Prüfung auf den Bereich der Gasinstallation zu beschränken hat.

(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind so zu erstellen, daß sie jeweils in neun Stunden vom Prüfling ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf jeweils nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085813

alte Dokumentnummer

N5199545803J

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