vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 BEA-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Gebührenfreiheit

§ 11

Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)