Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010700
Dokumentnummer
NOR40215653
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