Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
§ 11.
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.
Schlagworte
Unterkunftszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40229865
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