§ 11.
Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hierfür zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058409
alte Dokumentnummer
N4195011319Q
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