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§ 11 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 11

Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen.

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