Aktien besonderer Gattung
§ 11.
Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Aktien besonderer Gattung
§ 11.
Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.
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