b) Provinzial-Statuten.
§ 11
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)