§ 11 2. GeV der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 185/2026

§ 11.

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012918

Dokumentnummer

NOR40270194

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