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§ 11 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Zu Abs. 1: Art. XI § 3 Abs. 1, BGBl. Nr. 91/1993.

§ 11.

(1) Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 dieses Bundesgesetzes ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in dem Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen angegeben worden sind.

(3) Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist im Mindestausmaß von vier Wochen zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen und den Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen vorzulegen.

(4) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung einer Partei.

(5) Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

1. Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.

2. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig erscheint.

3. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.

4. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.

5. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.

6. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die Bestimmung des § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.

Zu Abs. 1: Art. XI § 3 Abs. 1, BGBl. Nr. 91/1993.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Zuständigkeitsregelung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12014407

alte Dokumentnummer

N1199327173J

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