§ 119 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 119
Kündigungsschutz

(1) Nach mindestens fünfzehnjähriger Dienstzeit beim Land und nach Erreichung des 50. Lebensjahres kann das Dienstverhältnis des Landesangestellten von der Dienstbehörde nur mehr aus folgenden Gründen gekündigt werden:

  1. a) auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;
  2. b) unbefriedigender Arbeitserfolg;
  3. c) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;
  4. d) Bedarfsmangel, sofern dem Land als Dienstgeber die Weiterverwendung des Landesangestellten nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, daß sie hauptsächlich deshalb erfolgt, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger, politischer Mandatar oder Personalvertreter ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes kann das Dienstverhältnis eines Landesangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Der Landesangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 20 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch die Dienstbehörde wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst.

(4) Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft und im Falle der Gewährung von Sonderurlaub aus Anlaß der Mutterschaft bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung desselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß der Dienstbehörde die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung der Dienstbehörde bekanntgegeben wird. Wendet die Landesangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Landesangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

24.10.2017

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