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§ 119 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Ausschreibung der Innovationspartnerschaft

§ 119.

(1) Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung den Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung zu beschreiben, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.

(2) Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung Auswahlkriterien festzulegen, die insbesondere die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.

(3) Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, ob die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern gebildet werden soll.

(4) In der Ausschreibung sind Festlegungen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums der Partner zu treffen.

Schlagworte

Bauleistung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206820

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