§ 118a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

§ 118a.

(1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für die Durchführung der im § 117 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht.

(2) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Abs. 1 genannten Aufwendungen und Kosten den dort bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur für die im Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093597

alte Dokumentnummer

N6195545587L