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§ 118 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Ausschreibung der mündlichen Verhandlung

§ 118.

(1) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen.

(2) Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.

(3) Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.

(4) Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege.

(5) Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat zu entscheiden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028772

alte Dokumentnummer

N2197026858S

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