§ 118.
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
- a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
- b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
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