Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 118
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden: solche sind insbesondere auf Seite
- a) des Lehrherrn,
- 1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich ist;
- 2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrherrn unwürdig erscheinen läßt;
- 3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
- 4. wenn der Lehrling die Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse schuldhaft nicht regelmäßig besucht oder die Unfallverhütungsvorschriften beharrlich mißachtet;
- 5. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
- 6. wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft gehalten wird;
- b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
- 1. wenn der Lehrherr die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;
- 2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
- 3. wenn der Lehrherr den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, den Lehrling mißhandelt oder es unterläßt, ihn vor Mißhandlungen durch Familienangehörige oder Mitbeschäftigte zu schützen;
- 4. wenn der Lehrherr dauernd die Bestimmungen des § 94 (Schutz der Jugendlichen) verletzt.
(2) Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf der Zustimmung der Behörde. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
30.10.2018
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