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§ 118 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Nähere Bestimmungen enthält § 114 Abs. 4 Geo, BGBl. Nr. 264/1951.

SECHSTER ABSCHNITT.

Von der Zustellung.

§ 118.

In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.

Nähere Bestimmungen enthält § 114 Abs. 4 Geo, BGBl. Nr. 264/1951.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025633

alte Dokumentnummer

N2195511383S