3. Unterabschnitt
Ablauf der Innovationspartnerschaft Ziel der Innovationspartnerschaft
§ 118.
(1) Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.
(2) Der geschätzte Wert der Waren, Bau- oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein.
Schlagworte
Bauleistung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206819
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