§ 118 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 67/1967

§ 118.

(1) An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt werden.

(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153 und 154 gewährt.

(3) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (§ 155) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 156) gewährt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 67/1967

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093596

alte Dokumentnummer

N6195545586L