Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 67/1967
§ 118.
(1) An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt werden.
(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153 und 154 gewährt.
(3) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (§ 155) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 156) gewährt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 67/1967
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093596
alte Dokumentnummer
N6195545586L