§ 117 TROG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

§ 117

Bisherige Kostenbeiträge

(1) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, § 29 Abs. 6 und 8 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, weiter anzuwenden.

(2) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der allgemeinen und der ergänzenden Bebauungspläne und deren Änderung ist § 29 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007 weiter anzuwenden. Ist jedoch eine Beitragspflicht nach diesen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2013 nicht entstanden, so ist mit dem Ablauf dieser Frist der Beitrag nach § 29a Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 101/2016 vorzuschreiben.

(3) § 29a Abs. 1 ist auch auf Festlegungen nach § 13 Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2016 rechtswirksam geworden sind.

28.09.2016

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