§ 117
Umlegungsverfahren
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch anhängige Umlegungsverfahren und Grenzänderungsverfahren nach den Bestimmungen des III. Teiles des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 sind nach diesen Bestimmungen weiterzuführen. Die §§ 82 und 83 finden jedoch auch auf solche Umlegungsverfahren Anwendung.
(2) Umlegungsverfahren nach diesem Gesetz dürfen bereits vor dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 108 Abs. 1 durchgeführt werden. In den Fällen des § 114 Abs. 2 lit. a und b darf jedoch ein Umlegungsverfahren nicht eingeleitet werden.
25.06.2026
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