§ 117 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

§ 117

Umlegungsverfahren

Umlegungsverfahren nach diesem Gesetz dürfen bereits vor dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 108 Abs. 1 durchgeführt werden.

25.06.2026

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