§ 117 LwSchuG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 117

Entscheidungspflicht

(1) Die Schulbehörde und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben über Ansuchen und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(2) In den Angelegenheiten des § 113 Abs. 2 haben die zuständigen Organe über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich oder überwiegend auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.

(3) Über die Berufung gegen eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 lit. c und i hat die Schulbehörde binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Die Frist des Abs. 2 wird in den Fällen des § 113 Abs. 2 lit. a und b, d bis h sowie j bis n für die Dauer der Ferien gehemmt.

16.08.2012

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