§ 117 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Kündigungsfristen

§ 117

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ..................... 1 Woche,

6 Monaten ................................. 2 Wochen,

1 Jahr .................................... 1 Monat,

2 Jahren .................................. 2 Monate,

5 Jahren .................................. 3 Monate,

10 Jahren ................................. 4 Monate,

15 Jahren ................................. 5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

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