Kündigungsfristen
§ 117
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten ..................... 1 Woche,
6 Monaten ................................. 2 Wochen,
1 Jahr .................................... 1 Monat,
2 Jahren .................................. 2 Monate,
5 Jahren .................................. 3 Monate,
10 Jahren ................................. 4 Monate,
15 Jahren ................................. 5 Monate.
Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
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