Abfahren von Zügen
§ 117
(1) Im Bahnhof darf keine Zugfahrt ohne Zustimmung der betriebssteuernden Stelle abfahren.
(2) Die Zustimmung ist zu erteilen
- 1. durch den angezeigten Freibegriff an Hauptsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen), Signalnachahmern, Vorsignalen, Schutzsignalen, Signalen Zustimmung
sowie Erlaubnissignalen |
oder
- 2. bei untauglichen Haupt- und Schutzsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen) durch die Erlaubnis zur Vorbeifahrt oder
- 3. auf Gleisen ohne zustimmende Signale und auf Gleisen mit Gruppenhauptsignalen durch einen Betriebsbediensteten mit dem Wortlaut: „Zustimmung zur Abfahrt für …(Zugnummer)… erteilt.“
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Stehen am selben Gleisabschnitt vor dem zustimmenden Signal mehrere Zugfahrten zur Abfahrt bereit, müssen vor Erteilung der Zustimmung jene Zugfahrten verständigt werden, für die die Zustimmung nicht gilt.
(3) Die erteilte Zustimmung ist durch den Zugbegleiter an den Triebfahrzeugführer zu vermitteln,
- 1. wenn in einem Bahnsteigabschnitt die gemäß Abs. 2 Z 1 oder gemäß Abs. 2 Z 2 mit Signal „Ersatzsignal“ oder Signal „Vorsichtsignal“ erteilte Zustimmung für den Triebfahrzeugführer nicht wahrnehmbar und das Signal „Zustimmung vermitteln“ angebracht ist oder
- 2. wenn sichtbehindernde Verhältnisse unvorhergesehen auftreten oder
- 3. mit dem Signal „Abfahren erlaubt“, wenn es errichtet ist.
(4) Abweichend von Abs. 1 entfällt die Zustimmung
- 1. bei Dienstruhe oder
- 2. in Bahnsteigbereichen, die sich nach dem Ausfahrsignal befinden oder
- 3. in Bahnsteigbereichen mit dem Signal „Zustimmung entfällt“, oder
- 4. wenn vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der örtlichen betrieblichen Verhältnisse abweichende Regelungen getroffen wurden und Zugfahrten davon verständigt sind.
(5) Beim Anfahren ist je nach den gegebenen Möglichkeiten auf Unregelmäßigkeiten zu achten.
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