§ 116
Verbauungspläne (Wirtschaftspläne)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bleiben aufrecht, soweit sie den Flächenwidmungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten. § 111 Abs. 3 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. § 70 findet auf die Änderung solcher Pläne Anwendung.
30.06.2011
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