§ 116 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1997

§ 116

Änderung von Grundstücken

(1) § 55 Abs. 5 findet auf Grundstücke, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücke, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, keine Anwendung.

(2) Die Bewilligung für die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung der Grenzen von Grundstücken nach § 14 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung darf bei Grundstücken nach Abs. 1 bis zur Erlassung des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nur erteilt werden, wenn dadurch die Interessen nach § 115 Abs. 2 lit. a und b nicht beeinträchtigt werden. Soweit diese Bebauungspläne noch nicht bestehen, findet § 14 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung keine Anwendung.

25.06.2026

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