§ 116 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Lehrbetrieb und Lehrherr.
§ 116

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann als Lehrbetrieb nur anerkannt werden, wenn er durch einen anerkannten Lehrherrn gut geführt wird und eine für die Berufsausbildung ausreichende sowie den Vorschriften der §§ 80 und 81 entsprechende Einrichtung aufweist.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrherr ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung einwandfreier Lebenswandel und die fachliche Eignung zur Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des angestrebten Berufes befähigen.

(3) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder Pächter geleitet, so kann eine Anerkennung des Dienstgebers als Lehrherr nur erfolgen. wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist der die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 2 besitzt.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 2, nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrherrn die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er oder der mit der Lehrlingsausbildung beauftragte Dienstnehmer (Abs. 3) sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.

(5) Eine Verurteilung des Lehrherrn oder des mit der Lehrlingsausbildung beauftragten Dienstnehmers (Abs. 3) wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen nach sich.

(6) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrherr sowie der Widerruf der Anerkennung obliegt der Behörde. Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 kann die Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrherrn aufzulegen. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis sowie die Anfertigung von Abschriften ist während der Amtsstunden jedermann erlaubt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

30.10.2018

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