§ 116 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Lehrlingsverzeichnis
§ 116

(1) Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling in das von der Behörde zu führende Lehrlingsverzeichnis (Lehrlingsstammrolle) einzutragen.

(2) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung im Lehrlingsverzeichnis zu löschen.

20.09.2018

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