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§ 116 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Freizeitgewährung

§ 116.

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097091

alte Dokumentnummer

N6197423003L