Verbot des Fahrens ohne Licht.
§ 116
Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verbot des Fahrens ohne Licht.
§ 116
Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen.
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