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§ 1162c ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

§ 1162c

Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.