§ 115h.
Eine im Zeitpunkt der Anstellung (§ 3 Abs. 1) nach § 37a der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bestehende Pflegefreistellung oder nach § 37b des genannten Gesetzes bestehende Teilzeitbeschäftigung gilt als Pflegefreistellung gemäß § 61a bzw. als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b.
16.04.2014
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