§ 115h DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 115h.

Eine im Zeitpunkt der Anstellung (§ 3 Abs. 1) nach § 37a der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bestehende Pflegefreistellung oder nach § 37b des genannten Gesetzes bestehende Teilzeitbeschäftigung gilt als Pflegefreistellung gemäß § 61a bzw. als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b.

16.04.2014

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