§ 115 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1997

§ 120 Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 lautet: "(2) § 115 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

§ 115

Bauverfahren

(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs. 4 eine Baubewilligung auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Soweit diese Bebauungspläne jedoch bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden nur erteilt werden, wenn die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

(2) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden darf auf Grundstücken nach Abs. 1 erster Satz bis zur Erlassung des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nur erteilt werden, wenn

  1. a) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft;
  2. b) unbeschadet des Abs. 1 zweiter Satz die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht und
  3. c) der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist in erstinstanzlichen Bescheiden, mit denen die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden erteilt wird, und in Berufungsbescheiden, mit denen entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid eine solche Baubewilligung erteilt wird, jedenfalls zu begründen.

(4) Ab dem 1. Jänner 2000 bedürfen Bescheide nach Abs. 3 überdies der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung. Sie dürfen erst nach Vorliegen der Genehmigung erlassen werden. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Gemeinde hat den beabsichtigten Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung unter Anschluß der Planunterlagen, eines Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan und eines Katasterplanes über das betreffende Gebiet der Landesregierung vorzulegen. Im Katasterplan sind die bereits bebauten Grundstücke kenntlich zu machen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(5) Dem beabsichtigten Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nach Abs. 2 oder eine ausreichende Begründung im Sinne des Abs. 3 erster Satz nicht vorliegt.

(6) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, ist der Gemeinde unter Anschluß der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen zuzustellen. Wird einem Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen nach dessen Vorlage nach Abs. 4 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In diesem Fall hat die Landesregierung der Gemeinde und dem Bauwerber das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu bestätigen. Der Gemeinde sind überdies die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen zu übersenden.

(7) Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt auch dem Bauwerber zu.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind auf Bauverfahren, die am 1. Jänner 1994 bereits anhängig waren, nicht anzuwenden.

25.06.2026

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