§ 115 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2000

§ 115

Bauverfahren

(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs. 4 eine Baubewilligung auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Soweit diese Bebauungspläne jedoch bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

(2) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf auf Grundstücken nach Abs. 1 erster Satz bis zur Erlassung des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nur erteilt werden, wenn

  1. a) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft;
  2. b) unbeschadet des Abs. 1 zweiter Satz die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht und
  3. c) der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist in erstinstanzlichen Bescheiden, mit denen die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden erteilt wird, und in Berufungsbescheiden, mit denen entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid eine solche Baubewilligung erteilt wird, jedenfalls zu begründen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind auf Bauverfahren, die am 1. Jänner 1994 bereits anhängig waren, nicht anzuwenden.

25.06.2026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)