Nichteinrechnung in die Strafzeit
§ 115.
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z. 6).
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028277
alte Dokumentnummer
N2196924217S
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