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§ 115 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

2. Unterabschnitt

Ablauf des wettbewerblichen Dialoges Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges

§ 115.

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer,
  2. 2. die Eignungs- und Auswahlkriterien,
  3. 3. die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen reduziert werden soll,
  4. 4. einen indikativen Zeitrahmen für das Verfahren,
  5. 5. eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers,
  6. 6. die Zuschlagskriterien und
  7. 7. die Festlegung, ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorgesehen sind.

Schlagworte

Eignungskriterium

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206816

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