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§ 1158 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Endigung des Dienstverhältnisses.

§ 1158.

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(3) Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 153/2017)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40198683

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