§ 1155.
(1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Unterbleiben der Dienstleistung, Nichtannahme der Dienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40221526
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