§ 114 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

12. Abschnitt

Enden des Dienstverhältnisses

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

§ 114

(1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:

  1. 1. durch einverständliche Lösung,
  2. 2. durch Übernahme der oder des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde,
  3. 3. durch Übernahme der oder des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde, aus dem der oder dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,
  4. 4. durch vorzeitige Auflösung,
  5. 5. durch Zeitablauf nach § 113 Abs. 9,
  6. 6. durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenats,
  7. 7. bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder
  8. 8. bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 116 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 119 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 116 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 84 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Gemeinde und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 119) oder durch Kündigung (§ 116) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese 50 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

  1. 1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat;
  2. 2. das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im § 116 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oder
  3. 3. die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 119 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

  1. 1. die Kosten einer Grundausbildung (§ 12);
  2. 2. die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;
  3. 3. die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

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