Kosten
§ 114
Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kosten
§ 114
Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.
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