§ 114 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 114.

(1) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1998 begonnen hat und der am 30. April 1998 Beamter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas II L war, sind § 14 Abs. 1 Z 8 und gegebenenfalls die Anlage 1 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 30. April 1998 angestellt wird, wenn er am 30. April 1998 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Bediensteter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas IV L nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war.

(2) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2000 begonnen hat, ist § 14 Abs. 1 Z 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 1999 angestellt wird, wenn er am 31. Dezember 1999 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Vertragsbediensteter im Sinn der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war.

16.04.2014

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