Rechte aus dem Bodenzinse.
§ 1147
Wer nichts als einen Bodenzins entrichtet, hat nur auf die Benutzung der Oberfläche, als: Bäume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen Theil des auf derselben gefundenen Schatzes Anspruch. Vergrabenen Schätze und andere unterirdische Nutzungen gehören dem Obereigenthümer allein zu.