§ 113p.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40227547
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)