§ 113e LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

Verordnung über Präventivdienste
§ 113e*)

Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat abweichend von den §§ 112a Abs. 4 und 113a Abs. 5, soweit dies im Rahmen von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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