§ 113e LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2001

Verordnung über Präventivdienste
§ 113e*)

Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat abweichend von den §§ 112a Abs. 6 und 7 und 113a Abs. 6 und 7, soweit dies im Rahmen von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001

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