Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 113a*)
(1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Arbeitsmediziner sind in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz hinzuzuziehen, insbesondere bei der
- a) Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen,
- b) Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, persönlichen Schutzeinrichtungen oder Arbeitsstoffen, die Einfluss auf die Gesundheit der Dienstnehmer haben können,
- c) Einführung und Änderung von Arbeitsverfahren, die Einfluss auf die Gesundheit der Dienstnehmer haben können,
- d) Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für die Gesundheit der Dienstnehmer sowie Organisation der Unterweisung und
- e) Organisation von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren für die Gesundheit der Dienstnehmer sowie der ersten Hilfe.
(2) Dienstgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden, oder wenn Dienstnehmer aufgrund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmediziner
- a) den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
- b) die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
- c) den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
(4) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
(5) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig bis zu fünf Dienstnehmer beschäftigt, haben Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte eine gemeinsame Begehung im Kalenderjahr vorzunehmen. Bei dieser Begehung kann die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Sinne des § 97 vorgenommen werden. Werden regelmäßig mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt, so muss eine gemeinsame Begehung mindestens zweimal im Kalenderjahr erfolgen. Werden regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt, ist überdies sicherzustellen, dass die Mindesteinsatzzeit für jeden nicht unter § 1 Abs. 4 fallenden Dienstnehmer mindestens 30 Minuten jährlich beträgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000
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