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§ 113 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 113.

Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40034007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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